Kündigung
durch den Arbeitgeber
Vorgehensweise und rechtliche Rahmenbedingungen
Laut § 623 BGB ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur schriftlich möglich. Eine mündliche Kündigung ist nicht rechtskräftig.
Um das Kündigungsschreiben rechtgültig zu machen, reicht es vollkommen aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben persönlich aushändigt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer eine Annahme verweigert, das Schreiben nicht liest oder es vernichtet, ohne es vorher zu gelesen zu haben.
Soll das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz zugestellt werden, so ist die rechtlich sicherste Methode die Zustellung durch einen Zeugen (z.B. Bote) oder ganz formal furch einen beauftragten Gerichtsvollzieher, was höhere Gebühren nach sich zieht. Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein haben hier das Risiko, dass das Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer nicht erreicht, da er dies evtl. wohlbedacht oder auch versehentlich nicht auf dem Postamt abholen könnte.
Eine Kündigung muss immer durch einen zeichnungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) mit Originalunterschrift ausgehändigt werden. Ein Kopie ist hier nicht rechtsgültig. Entgegen der weitläufigen Meinung, muss eine Kündigung nicht begründet werden. Natürlich gelten hier mannigfaltige Regeln, deren Ausführung diesen Rahmen sprengen würden.